In Deutschland übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen die Fahrtkosten zu medizinischen Behandlungen unter bestimmten Voraussetzungen. Hier erklären wir, wann und unter welchen Bedingungen Fahrtkosten übernommen werden.
Kostenübernahme für Fahrten zu ambulanten Behandlungen
Die Fahrtkosten für ambulante Behandlungen können übernommen werden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „aG“, „BI“ oder „H“.
- Pflegegrad 4 oder 5.
- Pflegegrad 3 mit dauerhaft eingeschränkter Mobilität, die eine Beförderung notwendig macht.
- Hohe Behandlungsfrequenz über längere Zeiträume (z. B. Dialyse oder onkologische Strahlentherapie) und erheblichem Mobilitätsverlust aufgrund der Behandlung.
- Fahrten von Versicherten, bei denen bis zum 31.12.2016 eine Einstufung in Pflegestufe 2 vorlag und die einen Anspruch auf Fahrkostenübernahme hatten und für die seit dem 01.01.2017 mindestens eine Einstufung in Pflegegrad 3 vorliegt.
Genehmigung der Fahrten zu ambulanten Behandlungen
- Grundsätzlich müssen Fahrten zu ambulanten Behandlungen vorab genehmigt werden.
- Es gibt jedoch Ausnahmen:
- Für Schwerbehinderte mit den Merkzeichen „aG“, „BI“ oder „H“, Personen mit Pflegegrad 4 oder 5 sowie für Pflegegrad 3 mit dauerhaft eingeschränkter Mobilität werden Fahrten mit Taxi oder Mietwagen (auch behindertengerecht) meist als genehmigt angesehen.
- Fahrten von Versicherten, bei denen bis zum 31.12.2016 eine Einstufung in Pflegestufe 2 vorlag und die einen Anspruch auf Fahrkostenübernahme hatten und für die seit dem 01.01.2017 mindestens eine Einstufung in Pflegegrad 3 vorliegt.
- Bei hochfrequenten Behandlungen, wie etwa bei Dialyse oder Strahlentherapie, ist eine Genehmigung erforderlich, wenn die oben genannten Ausnahmeregelungen nicht zutreffen.
Kostenübernahme für tagesstationäre Behandlungen
Die Fahrtkosten für tagesstationäre Behandlungen werden nur in Ausnahmefällen übernommen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
- Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „aG“, „BI“ oder „H“.
- Pflegegrad 4 oder 5.
- Pflegegrad 3 mit dauerhaft eingeschränkter Mobilität.
Kostenübernahme für stationäre Einlieferungen
- Stationäre Einlieferungen in ein Krankenhaus (Aufenthalte, die einen stationären Aufenthalt erfordern) sind genehmigungsfrei. Eine vorherige Genehmigung der Krankenkasse ist nicht notwendig.
Zuzahlungspflicht
Für die Krankenbeförderung ist eine Zuzahlung zu leisten:
- 10 % der Fahrtkosten, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro pro Fahrt.
- Die Zuzahlung darf die tatsächlichen Fahrtkosten nicht übersteigen.
Wichtige Hinweise
- Keine Genehmigung erforderlich für Fahrten zu ambulanten Operationen, die darauf abzielen, einen stationären Aufenthalt zu vermeiden.
- Genehmigungspflichtig bleiben Fahrten mit Krankentransportwagen (KTW), wenn eine medizinische Betreuung während der Fahrt notwendig ist.
- Wichtig: Genehmigungen müssen vorab eingeholt werden, bevor die Fahrt durchgeführt wird, es sei denn, es handelt sich um die genannten Ausnahmen.